
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Adventure Marketing GmbH
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Die Adventure Marketing GmbH mit Sitz in der Ölzeltgasse 1A/2, 1030 Wien (nachfolgend „Adventure Marketing“), erbringt insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Social Media Recruiting, Employer Branding, Online-Marketing und damit zusammenhängende Beratungs- und technische Leistungen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie sonstigen unternehmerisch tätigen juristischen Personen und Organisationen (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG sind nicht Gegenstand dieser AGB. Sollte ein Vertrag entgegen dieser Voraussetzung mit einem Verbraucher zustande kommen, gehen zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen diesen AGB vor.
- Grundlage des jeweiligen Vertrags sind das von Adventure Marketing gelegte Angebot bzw. der jeweilige Einzelvertrag, diese AGB sowie gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte Zusatzvereinbarungen. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen und das jeweilige Angebot diesen AGB vor.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Adventure Marketing ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Diese AGB müssen dem Auftraggeber vor oder spätestens bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Auftraggeber ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis.
- Für zukünftige Vertragsabschlüsse gilt jeweils die bei Abschluss des betreffenden Vertrags vereinbarte Fassung der AGB. Eine spätere Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bereits abgeschlossene Verträge nicht automatisch.
§ 2 Vertragsgegenstand und Art der Leistung
- Adventure Marketing erbringt insbesondere Beratungs-, Marketing-, Recruiting-, Kampagnen-, Kreativ- und technische Dienstleistungen. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag.
- Soweit nicht ausdrücklich die Herstellung eines bestimmten Werks oder das Erreichen eines bestimmten Erfolgs vereinbart wurde, schuldet Adventure Marketing eine fachgerechte und sorgfältige Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder recruitingbezogenen Erfolg.
- Insbesondere werden ohne ausdrückliche Garantievereinbarung keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, Bewerbern bestimmter Qualifikation, Vorstellungsgesprächen, Einstellungen, Reichweiten, Klicks, Leads oder sonstigen Ergebnissen geschuldet.
- Adventure Marketing ist bei der konkreten organisatorischen und fachlichen Durchführung der vereinbarten Leistungen grundsätzlich frei, soweit dadurch der vereinbarte Leistungsinhalt nicht wesentlich verändert wird.
- Adventure Marketing ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
§ 3 Vertragsabschluss und Kommunikation
- Verträge können insbesondere durch Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags, durch elektronische Signatur, durch eindeutige Annahme eines Angebots per E-Mail oder durch eine sonstige übereinstimmende Willenserklärung zustande kommen.
- Ein mündlicher Vertragsabschluss ist zulässig, sofern nicht für den konkreten Vertrag ausdrücklich eine bestimmte Form vereinbart wurde. Adventure Marketing ist berechtigt, einen mündlich geschlossenen Vertrag anschließend in Textform zu bestätigen.
- Erklärungen per E-Mail gelten als Textform im Sinne dieser AGB. Soweit ausdrücklich „Schriftform“ vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform.
- Telefon- oder Videokonferenzen werden nur aufgezeichnet, wenn die betroffenen Gesprächsteilnehmer vor Beginn der Aufzeichnung darüber informiert wurden und der Aufzeichnung zugestimmt haben. Aus der bloßen Zustimmung des Auftraggebers zu diesen AGB folgt keine generelle Zustimmung sämtlicher Mitarbeiter oder sonstiger Gesprächsteilnehmer zu einer Aufzeichnung.
§ 4 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag. Sie kann insbesondere aus einmaligen Einrichtungs- oder Initiierungsgebühren, laufenden monatlichen Entgelten sowie sonstigen ausdrücklich vereinbarten Vergütungen bestehen.
- Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Einmalige Initiierungs- oder Einrichtungsgebühren sind mit Rechnungslegung fällig. Laufende monatliche Entgelte sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, im Voraus zu entrichten.
- Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch, insbesondere als PDF per E-Mail, übermittelt. Eine postalische Übermittlung erfolgt nur auf ausdrückliche Vereinbarung.
- Zahlungen sind ohne Abzug auf das in der Rechnung angeführte Konto zu leisten.
- Bei Zahlungsverzug gelten im beiderseitigen Unternehmergeschäft die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der jeweils geltenden Höhe. Adventure Marketing ist darüber hinaus berechtigt, die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende zweckentsprechende und notwendige Betreibungskosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen.
- Bei einem nicht bloß geringfügigen Zahlungsverzug ist Adventure Marketing nach vorheriger Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vorübergehend auszusetzen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend.
- Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
- Vertragsbeginn, Mindestvertragsdauer und gegebenenfalls Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag.
- Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, sofern keine automatische Verlängerung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Ist eine automatische Verlängerung vereinbart, verlängert sich der Vertrag entsprechend der im Angebot bzw. Einzelvertrag ausdrücklich festgelegten Verlängerungsperiode, sofern er nicht innerhalb der dort angegebenen Kündigungsfrist in Textform, insbesondere per E-Mail, gekündigt wird.
- Während einer ausdrücklich vereinbarten Mindestvertragsdauer ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
- Das Recht beider Vertragsparteien zur sofortigen Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt jederzeit unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der anderen Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bis zum regulären Vertragsende nicht zugemutet werden kann.
- Soweit eine Vertragsverletzung behebbar ist, ist vor einer außerordentlichen Vertragsbeendigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen.
Kontingentverträge
- Bei ausdrücklich als Kontingentvertrag vereinbarten Leistungen beginnt der vereinbarte Leistungszeitraum mit dem im Angebot festgelegten Zeitpunkt.
- Kampagnenkontingente sind innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums abzurufen. Nicht innerhalb dieses Zeitraums abgerufene Kontingente können nach Ablauf des Leistungszeitraums verfallen, sofern Adventure Marketing zur Leistung bereit war und der unterbliebene Abruf aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.
- Soweit im Angebot nichts anderes definiert ist, umfasst ein Kampagnenkontingent eine Stellenkampagne für einen vereinbarten Standort und einen Zeitraum von 30 Tagen.
- Eine vom Auftraggeber gewünschte vorzeitige Beendigung einer bereits begonnenen Kampagne führt grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Rückerstattung, sofern die vorzeitige Beendigung nicht von Adventure Marketing zu vertreten ist.
- Standortwechsel oder wesentliche Änderungen des Kampagnengegenstands während einer laufenden Kampagne bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 6 Leistungserbringung, Kampagnen und Freigaben
- Adventure Marketing erbringt abhängig vom jeweiligen Leistungsumfang insbesondere Leistungen zur Identifikation von Arbeitgebervorteilen und Zielgruppen, Entwicklung von Recruiting- und Employer-Branding-Strategien, Konzeption und Umsetzung von Online-Marketing-Kampagnen sowie Einrichtung und Optimierung digitaler Recruiting-Prozesse.
- Ausschließlich der im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag angeführte Leistungsumfang ist geschuldet. Zusätzliche Leistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung und können zusätzlich verrechnet werden.
- Adventure Marketing schuldet ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung keinen bestimmten Recruiting-, Bewerbungs-, Einstellungs-, Werbe- oder wirtschaftlichen Erfolg.
- Der Auftraggeber hat ihm zur Freigabe übermittelte Kampagneninhalte, Texte, Bilder, Videos, Stelleninformationen und sonstige Materialien insbesondere auf sachliche Richtigkeit zu prüfen.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung die Freigabe zu erteilen oder konkrete Änderungswünsche mitzuteilen.
- Adventure Marketing kann bei Übermittlung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die betreffenden Inhalte als freigegeben gelten, wenn innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung erfolgt. Eine solche Freigabefiktion gilt nur, wenn der Auftraggeber bei der Übermittlung klar auf diese Folge hingewiesen wurde.
- Nach erteilter Freigabe ist der Auftraggeber für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten oder ausdrücklich bestätigten tatsächlichen Angaben verantwortlich. Die Verantwortlichkeit von Adventure Marketing für eigene Fehler bleibt davon unberührt.
- Soweit die Leistung von Drittplattformen wie insbesondere Meta, Instagram, Facebook, LinkedIn, Google oder sonstigen Werbe-, Hosting- oder Softwareplattformen abhängig ist, kann Adventure Marketing deren ununterbrochene Verfügbarkeit, unveränderte Funktionalität oder Annahme bestimmter Werbeanzeigen nicht gewährleisten. Adventure Marketing haftet nicht für von solchen Drittanbietern verursachte Ausfälle, Änderungen, Sperren oder Ablehnungen, soweit Adventure Marketing diese nicht schuldhaft verursacht hat.
§ 7 Rechte an Tools und Arbeitsergebnissen
- Sämtliche bereits vor Vertragsabschluss bestehenden oder unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelten Softwarelösungen, Bewerbungsfunnels, mobilen Bewerbungsprozesse, Schnellbewerbungsfunktionen, Vorlagen, Systeme, Methoden und sonstigen technischen Tools von Adventure Marketing bleiben im Eigentum bzw. in der Rechtsinhaberschaft von Adventure Marketing oder der jeweiligen Lizenzgeber.
- Soweit solche Tools im Rahmen einer Kampagne bereitgestellt werden, erhält der Auftraggeber ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Vertrags- bzw. Kampagnendauer.
- Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, solche Tools außerhalb der gebuchten Kampagne eigenständig in Websites, Landingpages oder Drittsysteme einzubinden, zu vervielfältigen, Dritten zur Nutzung zu überlassen oder technisch außerhalb des vereinbarten Zwecks weiterzuverwenden.
- Reverse Engineering, Dekompilierung oder sonstige technische Rückführung ist nur insoweit zulässig, als dies aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
- Eine Nutzung über die vereinbarte Kampagnendauer oder den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der Zustimmung von Adventure Marketing in Textform.
- Für eine dauerhafte oder eigenständige technische Einbindung eines Bewerbungsprozesses kann insbesondere das gesonderte Produkt „Schnellbewerbungsbutton“ oder eine sonstige Lizenzlösung vereinbart werden.
- Bei einer vertragswidrigen Nutzung ist Adventure Marketing nach vorheriger Aufforderung zur Unterlassung bzw., soweit eine sofortige Maßnahme zum Schutz seiner Rechte erforderlich ist, auch unverzüglich berechtigt, den betreffenden Zugang zu deaktivieren und gesetzliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
- Nutzungsrechte an sonstigen individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen richten sich vorrangig nach dem jeweiligen Angebot. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Verwendung des betreffenden Arbeitsergebnisses erforderlich ist.
§ 8 Zusammenarbeit und Mitwirkung des Auftraggebers
- Eine ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung setzt die erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
- Der Auftraggeber stellt insbesondere sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen, Freigaben und Ansprechpartner vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Tatsachen, Unternehmensinformationen, Stellenangaben und sonstigen Inhalte verantwortlich.
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Bilder, Texte, Marken, Logos und sonstige Materialien im vorgesehenen Umfang verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
- Kommt der Auftraggeber erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig nach, verlängern sich davon betroffene Leistungsfristen angemessen. Adventure Marketing ist berechtigt, dadurch verursachten und nachweisbaren zusätzlichen Aufwand nach der vereinbarten bzw. angemessenen Vergütung abzurechnen.
- Adventure Marketing kann nach erfolgloser Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist betroffene Leistungen vorübergehend einstellen.
- Bleibt eine wesentliche Mitwirkung trotz angemessener Nachfrist aus und ist Adventure Marketing dadurch eine weitere Vertragserfüllung nicht zumutbar, kann Adventure Marketing den Vertrag aus wichtigem Grund beenden. Gesetzliche Entgelt- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Rechte Dritter und Freistellung
- Wird Adventure Marketing wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung durch bereitgestellte Inhalte, Materialien, Informationen oder verbindliche Weisungen von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber Adventure Marketing im gesetzlich zulässigen Umfang von den daraus resultierenden berechtigten Ansprüchen freizustellen.
- Dies umfasst auch angemessene und notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese durch die vom Auftraggeber zu vertretende Rechtsverletzung verursacht wurden.
- Adventure Marketing wird den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung geben.
- Eine Freistellung besteht nicht, soweit Adventure Marketing die betreffende Rechtsverletzung selbst verursacht oder mitverursacht hat.
§ 10 Datenschutz und Bewerberdaten
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzrechts.
- Soweit Adventure Marketing personenbezogene Daten von Bewerbern oder sonstigen betroffenen Personen ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung als Auftragsverarbeiter. In diesem Fall schließen die Parteien, soweit erforderlich, eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
- Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung, die Festlegung angemessener Aufbewahrungsfristen sowie die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Bewerbern verantwortlich, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich von Adventure Marketing übernommen wurden.
- Adventure Marketing ist berechtigt, datenschutzrechtlich zulässige Unterauftragsverarbeiter entsprechend den gesetzlichen und gegebenenfalls in der Vereinbarung über Auftragsverarbeitung festgelegten Voraussetzungen einzusetzen.
- Soweit Adventure Marketing personenbezogene Daten für eigene Zwecke als eigenständig Verantwortlicher verarbeitet, richtet sich diese Verarbeitung nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den entsprechenden Datenschutzinformationen.
- Details über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Adventure Marketing als Verantwortlicher ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.
§ 11 Besondere Bedingungen für ausdrücklich vereinbarte Garantien
- Eine Garantie besteht ausschließlich, wenn sie im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag ausdrücklich als solche zugesagt wurde. Inhalt, Garantieziel, Garantiezeitraum und Rechtsfolge der Garantie richten sich vorrangig nach der jeweiligen individuellen Garantievereinbarung.
- Soweit die Garantievereinbarung nichts Abweichendes vorsieht, setzt eine auf Recruiting-Ergebnisse bezogene Garantie voraus, dass der Auftraggeber während des maßgeblichen Garantiezeitraums die nachfolgenden Mitwirkungspflichten erfüllt:
a) Eingegangene Bewerbungen sind grundsätzlich innerhalb von 96 Stunden erstmals telefonisch zu kontaktieren.
b) Ist ein Bewerber beim ersten telefonischen Versuch nicht erreichbar, sind insgesamt zumindest vier telefonische Kontaktversuche vorzunehmen, bevor ausschließlich auf schriftliche Kontaktaufnahme gewechselt wird.
c) Sämtliche Kontaktversuche sind zeitnah im von Adventure Marketing bereitgestellten Bewerberportal zu dokumentieren.
d) Nach erfolgtem Kontakt sind die für die Bewertung und Kampagnenoptimierung erforderlichen Informationen im Bewerberportal einzutragen.
e) Der Bewerberstatus, insbesondere hinsichtlich Kontakt, Vorstellungsgespräch, Absage oder Einstellung, ist laufend aktuell zu halten.
- Verletzt der Auftraggeber diese Mitwirkungspflichten erheblich und wird Adventure Marketing dadurch die Kontrolle, Bewertung oder Optimierung der Kampagne wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, kann der Garantieanspruch für den davon betroffenen Zeitraum bzw. die davon betroffenen Bewerber entfallen.
- Geringfügige oder für den Garantiefall nachweislich nicht relevante Abweichungen führen nicht automatisch zum vollständigen Verlust sämtlicher Garantieansprüche.
§ 12 Haftung
- Adventure Marketing haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in allen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Adventure Marketing für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Adventure Marketing nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für solche Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang der vereinbarten Leistung typischerweise gerechnet werden musste.
- Adventure Marketing haftet nicht für das Ausbleiben eines bestimmten Recruiting-, Bewerbungs-, Einstellungs-, Umsatz-, Reichweiten- oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolgs, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich garantiert wurde.
- Adventure Marketing haftet nicht für Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers oder von Drittplattformen, soweit Adventure Marketing diese nicht schuldhaft verursacht hat.
- Die gesetzlichen Regeln über ein allfälliges Mitverschulden bleiben unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Adventure Marketing und dem Auftraggeber findet österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen Anwendung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen Adventure Marketing und einem Auftraggeber wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können, soweit keine strengere gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen AGB vor.
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